Verwaltungsgerichtshof
16.01.1973
1153/72
Der bloße Hinweis auf die Nichteinhaltung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, AVG kann nicht als konkrete Behauptung gewertet werden, die Partei habe zum Zeitpunkt der Zustellung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort vorübergehend verlassen gehabt.
y13292;