Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1973

Geschäftszahl

1153/72

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf die Nichteinhaltung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 7, AVG kann nicht als konkrete Behauptung gewertet werden, die Partei habe zum Zeitpunkt der Zustellung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort vorübergehend verlassen gehabt.

Beachte

y13292;