Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1973

Geschäftszahl

1151/72

Rechtssatz

Die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines enteigneten Grundstückes und eines Ersatzgrundstückes erfolgt gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG-Nov 1969 ausschließlich nach den Einheitswerten der beiden Grundstücke (Hinweis E 20.4.1972, 1787/71). Dies gilt auch dann, wenn Einheitswerte nach verschiedenen Grundsätzen ermittelt werden, zB wenn für landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen angeschafft wird.