Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1973

Geschäftszahl

1141/72

Rechtssatz

Es ist jedem Bebauungsplan wesenseigen, daß er das im Planungsgebiet unterzubringende Bauvolumen auf dieses Gebiet zu verteilen hat, diese Verteilung erfolgt aber modernen Grundsätzen entsprechend in aller Regel nicht gleichförmig, sondern mit gewissen Schwerpunkten. Die Entscheidung, wo diese Schwerpunkte angeordnet werden sollen, ist ein Ausfluß der Planungsautonomie der Gemeinde.