Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1973

Geschäftszahl

1087/72

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen.