Verwaltungsgerichtshof
06.09.1972
1078/72
Ein Streit über die Versicherungspflicht liegt auch dann vor, wenn Gegenstand des Verwaltungsverfahrens die Nachversicherung einer bestimmten Person gemäß Paragraph 531, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 1242, d RVG bzw Paragraph 18, RAVG gewesen ist. Der Instanzenzug ist in diesem Fall demnach erst mit Anrufung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung erschöpft.