Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1972

Geschäftszahl

0883/72

Rechtssatz

Die Einbringung einer Berufung setzt voraus, daß der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der (Erstinstanz) Instanz zu rügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wird.