Verwaltungsgerichtshof
27.11.1972
0883/72
Die Einbringung einer Berufung setzt voraus, daß der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der (Erstinstanz) Instanz zu rügen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wird.