Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1972

Geschäftszahl

0883/72

Rechtssatz

Da die Erteilung einer Baubewilligung ein auftragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, müssen sich die Überprüfung des Bauvorhabens (Paragraph 67, Absatz eins, BO für Wien) und die schriftliche Entscheidung über das Baugesuch (Paragraph 70, legcit) auf den Antrag beziehen, welchen der Bauwerber im Verfahren gestellt hat. Wird der ursprüngliche Antrag im Zuge des Verfahrens geändert, so ist über das geänderte Projekt zu entscheiden, da in einer solchen Änderung die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages erblickt werden muß. Die Baubehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie über etwas anders entscheidet, als der Bauwerber beantragt hat. Gegenstand der Entscheidung über die Berufung des Bauwerbers kann es daher nur sein, ob die von ihm beantragte Baubewilligung mit Recht verweigert wurde.