Verwaltungsgerichtshof
06.11.1972
0743/72
Der Magistrat der Stadt Wien ist als einheitlicher Verwaltungsapparat aufzufassen. Die Frage, welche Abteilung oder Dienststelle im Einzelfall die Angelegenheit zu besorgen hat, ist keine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der internen Organisation (Hinweis E 2.2.1949, 1339/48, VwSlg 674 A/1949).