Verwaltungsgerichtshof
26.02.1973
0678/72
Ausführungen, daß bei der gemäß Paragraph 8, KOVG vorzunehmenden berufskundlichen Beurteilung festzustellen ist, inwieweit durch eine Venenerkrankung beider Beine eine Erschwerung der beruflichen Aufgabe eines Richters, nach dem objektiven Berufsbild maßgebenden Anforderungen, vor allem hinsichtlich des Sitzens und Stehens, sich ergibt.