Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1972

Geschäftszahl

0593/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0714/69 E 16. September 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung einer Verwaltungsstrafe hat die Behörde auf die Praxis der Strafgerichte nicht bedacht zu nehmen.