Verwaltungsgerichtshof
22.10.1973
0493/72
GRS wie 1444/57 E 9. Oktober 1959 RS 1
Die Eigenschaft eines verstorbenen Kriegsbeschädigten als Schwerbeschädigter ist schon dann zu verneinen, wenn er im Zeitpunkt seines Todes zufolge eines rechtskräftigen Bescheides von der Rechtsordnung nicht als Schwerbeschädigter anerkannt war.