Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1973

Geschäftszahl

0493/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1444/57 E 9. Oktober 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigenschaft eines verstorbenen Kriegsbeschädigten als Schwerbeschädigter ist schon dann zu verneinen, wenn er im Zeitpunkt seines Todes zufolge eines rechtskräftigen Bescheides von der Rechtsordnung nicht als Schwerbeschädigter anerkannt war.