Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1973

Geschäftszahl

0493/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1012/70 E 12. Februar 1971 VwSlg 7968 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tod muß die Folge unmittelbaren oder mittelbaren DB sein. Dabei macht es keinen Unterscheid, ob es sich um eine im Zeitpunkt des Todes anerkannte oder noch nicht festgestellte und daher nicht anerkannte oder einmal anerkannte und nicht mehr aufscheinende Dienstbeschädigung handelt.