Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1973

Geschäftszahl

0477/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0777/68 E 26. Februar 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Die Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ist nur auf den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden. Gelangen Grundstücke durch Kauf- und Schenkungsvertrag in das Eigentum einer anderen Person, ist auf die Ermittlung der daraus erzielten Einkünfte Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden (siehe auch E 22.5.1969, 1657/68).