Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1972

Geschäftszahl

0472/72

Rechtssatz

Aus dem Tatbestandsmerkmal des "Führens" der Standesbezeichnung "Ingenieur", ergibt sich zwingend, daß dies nur in der Schuldform des Vorsatzes erfolgen kann.