Verwaltungsgerichtshof
02.10.1973
0422/72
GRS wie 1781/70 E VS 20. Oktober 1971 VwSlg 4293 F/1971 RS 1 (Vermerk hiezu: Einem verfehlten Antrag auf Sachentscheidung durch den VwGH kommt keine entscheidende prozessuale Bedeutung zu, wenn die Beschwerde sonst frei von Mängeln ist und aus dem gesamten Beschwerdevorbringen klar erkennbar ist, in welchem Recht der Bfr verletzt zu sein behauptet.
Ist aus dem Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhalt zu entnehmen, in welchem Recht der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, dann ist eine Beschwerde nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Bf statt richtigerweise der Aufhebung die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt. In diesem Fall ist auch ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich.