Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1972

Geschäftszahl

0370/72

Rechtssatz

Bei der Auslegung der Frage, ob es sich bei dem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung handelt, hat die Behörde die in der Fachwelt vorherrschende Auffassung zu ermitteln. Beim Vorliegen divergierender Gutachten ist ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten einzuholen, das sich mit den verschiedenen Auffassungen auseinandersetzt.

Beachte

Besprechung in:

ÖJZ 1974/9, von Dr. Helfgott;

ÖJZ 1973/13, Ensembleschutz und Teilunterstellung im geltenden Denkmalschutz von Dr. Roessler;