Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1972

Geschäftszahl

0313/72

Rechtssatz

Die Kostenersatzpflicht des im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 "Verpflichteten" ist nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist.