Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1972

Geschäftszahl

0309/72

Rechtssatz

Die Bestimmung des Verhandlungsortes obliegt, soweit darüber keine bindenden Vorschriften bestehen, der Behörde (Hinweis auf Paragraph 40, Absatz eins, AVG, über die Wahl des Verhandlungsortes für eine Widmungsverhandlung (hier: zuerst Verhandlung an Ort und Stelle, sodann Fortsetzung in einem Gasthaus).