Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1972

Geschäftszahl

0309/72

Rechtssatz

Die Ausweisung des Baubestandes auf einer Nachbarliegenschaft dient nicht der Umschreibung des Antrages auf Widmungsbewilligung, sondern lediglich der Feststellung von Umständen, welche allenfalls für die Widmungsbewilligung maßgeblich sein können.