Verwaltungsgerichtshof
23.10.1972
0309/72
Die Ausweisung des Baubestandes auf einer Nachbarliegenschaft dient nicht der Umschreibung des Antrages auf Widmungsbewilligung, sondern lediglich der Feststellung von Umständen, welche allenfalls für die Widmungsbewilligung maßgeblich sein können.