Verwaltungsgerichtshof
23.10.1972
0309/72
Gegenstand des Widmungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk BO 1968 ist nur der gestellte Parteiantrag; auf befürchtete weitergehende Absichten des Widmungswerbers ist nicht einzugehen (Hinweis E 5.6.1951, 2129 A/1951). Darauf, ob der gestellte Antrag den wahren Absichten des Antragstellers entspricht kommt es nicht an. Somit kann ein Nachbar die Verletzung subjektiver öffentlicher oder subjektiver privater Rechte, ebenso wie die Behörde die Verletzung öffentlicher Interessen, nicht aus einem Verwendungszweck des Widmungsgrundstückes ableiten, der im Ansuchen und in den Plänen nicht ausgewiesen ist, ableiten (es sei denn, daß dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, zB Paragraph 6, des Wohnsiedlungsgesetzes 1939 oder Paragraph 13, des NÖ Naturschutzgesetzes 1968).