Verwaltungsgerichtshof
23.10.1972
0309/72
Dem Nachbarn ist es schlechthin nicht verwehrt, das Fehlen gesetzlich geforderter Unterlagen zu rügen, und kann ihm insoweit, da es sich ja um Einwendungen gegen das (Bauvorhaben oder Widmungsvorhaben) Vorhaben als solches handelt, auch nicht die Präklusion im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG entgegengehalten werden. Er kann aber nur solche Mängel geltend machen, welche der eindeutigen Determinierung des Antrages als solchen und der Verfolgung seiner subjektiven Rechte entgegenstehen. Darüber hinaus ist er, wie jede Partei des Verfahrens verpflichtet, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Verfahrensmängeln an der Feststellung des Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken.