Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1972

Geschäftszahl

0309/72

Rechtssatz

Aus einer Äusserung des Verhandlungsleiters "eine Widmungsbewilligung werde auf jeden Fall erteilt werden und auch der Gemeinderat werde in diesem Sinne entscheiden" läßt sich allein nicht ableiten, daß der Organwalter aus unsachlichen Erwägungen heraus auf der Seite des Widmungswerbers gestanden sei.