Verwaltungsgerichtshof
23.10.1972
0309/72
Aus einer Äusserung des Verhandlungsleiters "eine Widmungsbewilligung werde auf jeden Fall erteilt werden und auch der Gemeinderat werde in diesem Sinne entscheiden" läßt sich allein nicht ableiten, daß der Organwalter aus unsachlichen Erwägungen heraus auf der Seite des Widmungswerbers gestanden sei.