Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1972

Geschäftszahl

0309/72

Rechtssatz

Die Befugnis des Bürgermeisters (hier: im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, der stmk GO 1967), den Amtssachverständigen als Verhandlungsleiter zu delegieren, wird ebensowenig wie die Beiziehung ihrer Amtssachverständigen davon berührt, daß die Gemeinde als Grundeigentümer Partei des betreffenden Verfahren ist (mit eingehender Begründung und Hinweis E 26.1.1970, 1807/69, 0280/70).