Verwaltungsgerichtshof
23.10.1972
0309/72
Die Befugnis des Bürgermeisters (hier: im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, der stmk GO 1967), den Amtssachverständigen als Verhandlungsleiter zu delegieren, wird ebensowenig wie die Beiziehung ihrer Amtssachverständigen davon berührt, daß die Gemeinde als Grundeigentümer Partei des betreffenden Verfahren ist (mit eingehender Begründung und Hinweis E 26.1.1970, 1807/69, 0280/70).