Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1972

Geschäftszahl

0308/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0812/61 E 8. November 1961 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz setzt der Behörde für die Feststellung des Mangels der zur Führung von Kraftfahrzeugen erforderlichen Verläßlichkeit keine Frist. Wenn sich insbesondere das wegen einer Übertretung oder eines Vergehens gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit eingeleitete gerichtliche Verfahren verzögerte, kann dies nicht der belangten Behörde zur Last gelegt werden.