Verwaltungsgerichtshof
22.06.1972
0308/72
GRS wie 0812/61 E 8. November 1961 RS 2
Das Gesetz setzt der Behörde für die Feststellung des Mangels der zur Führung von Kraftfahrzeugen erforderlichen Verläßlichkeit keine Frist. Wenn sich insbesondere das wegen einer Übertretung oder eines Vergehens gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit eingeleitete gerichtliche Verfahren verzögerte, kann dies nicht der belangten Behörde zur Last gelegt werden.