Verwaltungsgerichtshof
06.12.1973
0294/72
GRS wie 0561/55 E 18. Februar 1957 VwSlg 4279 A/1957 RS 1
Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann auch nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden (Hinweis E 18.2.1957, 561/55, VwSlg 4279 A/1957).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.