Verwaltungsgerichtshof
20.09.1973
0241/72
Siehe jedoch:
E 14. Februar 1985, 85/02/0087;
Ein Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern kann nur dann vorgenommen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verkehrsvorschrift noch ein anderes Sachverhaltselement hinzutritt (Hinweis E 4.7.1963, 1752/62, E 18.2.1971, 0702/70, E 14.6.1973, 2344/71)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000241.X02