Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1974

Geschäftszahl

0227/72

Rechtssatz

Der Partei steht kein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein GERICHTLICH BEEIDETER Sachverständiger beigezogen oder ihr Gelegenheit zu einer Äußerung zur Person des in Aussicht genommenen ärztlichen Sachverständigen gegeben werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X02