Verwaltungsgerichtshof
30.01.1974
0227/72
Der Partei steht kein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein GERICHTLICH BEEIDETER Sachverständiger beigezogen oder ihr Gelegenheit zu einer Äußerung zur Person des in Aussicht genommenen ärztlichen Sachverständigen gegeben werden.
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X02