Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1974

Geschäftszahl

0227/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0255/67 E 31. März 1969 RS 5

Stammrechtssatz

Die Frage ob sich ein Bauvorhaben in das Orts- Straßen- und Landschaftsbild einfügt, bedarf der Begutachtung durch einen Sachverständigen. Der Gemeinderat als Berufungsbehörde hat daher soferne ein Gutachten noch nicht vorliegt, seiner Entscheidung ein solches zu Grunde zu legen (Hinweis E 16.9.1968, 1810/66).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000227.X01