Verwaltungsgerichtshof
18.09.1972
0162/72
GRS wie 0161/72 E 30. Juni 1972 VwSlg 8265 A/1972 RS 2
Die unbegründete Nichtbefolgung mehrerer Ladungen bzw das Unterbleiben jedweder Antwort auf mehrere Aufforderungen, beim Arbeitsamt zwecks Vermittlung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit vorzusprechen, ist der unbegründeten Ablehnung einer angebotenen zumutbaren Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, KOVG gleichzusetzen.