Verwaltungsgerichtshof
30.06.1972
0161/72
Die unbegründete Nichtbefolgung mehrerer Ladungen bzw das Unterbleiben jedweder Antwort auf mehrere Aufforderungen, beim Arbeitsamt zwecks Vermittlung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit vorzusprechen, ist der unbegründeten Ablehnung einer angebotenen zumutbaren Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, KOVG gleichzusetzen.