Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1972

Geschäftszahl

0161/72

Rechtssatz

Die unbegründete Nichtbefolgung mehrerer Ladungen bzw das Unterbleiben jedweder Antwort auf mehrere Aufforderungen, beim Arbeitsamt zwecks Vermittlung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit vorzusprechen, ist der unbegründeten Ablehnung einer angebotenen zumutbaren Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, KOVG gleichzusetzen.