Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1972

Geschäftszahl

0161/72

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz eins, legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzrente fest, während Paragraph 12, Absatz 4, auf die Einstellung derselben abstellt. Damit ist die Rechtskraft des Bescheides über die Gewährung der Zusatzrente für die Entscheidung hinsichtlich der Einstellung derselben nach der letztgenannten Gesetzesstelle bedeutungslos.