Verwaltungsgerichtshof
30.06.1972
0161/72
Paragraph 12, Absatz eins, legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzrente fest, während Paragraph 12, Absatz 4, auf die Einstellung derselben abstellt. Damit ist die Rechtskraft des Bescheides über die Gewährung der Zusatzrente für die Entscheidung hinsichtlich der Einstellung derselben nach der letztgenannten Gesetzesstelle bedeutungslos.