Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1973

Geschäftszahl

0143/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0164/63 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Straßenverkehrsvorschriften kann bei einen Kraftfahrer niemals als unverschuldet angesehen werden.