Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1972

Geschäftszahl

0133/72

Rechtssatz

Hat der Beschädigte zuletzt und am längsten den Beruf eines Nachwächters ausgeübt, kann der Berufseinschätzung wegen Unterschiedlichkeit der Anforderungen nicht ohne nähere Begründung der Beruf eines Portiers zugrunde gelegt werden.