Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1973

Geschäftszahl

0084/72

Rechtssatz

Damit ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden kann, muß es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang des Deliktes bildet (Hinweis Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, römisch zwei S 101).