Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1972

Geschäftszahl

2402/71

Rechtssatz

Die Anhängigkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG erstreckt sich nicht über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der letzten Instanz hinaus. Erst mit der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH wird die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1965 bei der Verwaltungsbehörde wieder neu anhängig.