Verwaltungsgerichtshof
05.12.1972
2391/71
Wem bei einem Leasing-Vertrag ein Wirtschaftsgut ertragsteuerlich zuzurechnen ist (dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer), richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen des Einzelfalles. Wird ein Vertrag geschlossen, demzufolge das Mietverhältnis an einer Maschine für die Vertragsdauer von beiden Seiten unkündbar ist, der Mieter allein die Gefahr trägt und einen Mietzins zu entrichten hat, der die Anschaffungskosten zuzüglich Verzinsung und einer Gewinntangente für den Leasing-Geber deckt, so kann dennoch nicht von einem Kauf durch den Leasing-Nehmer gesprochen werden, wenn die Nutzungsdauer die Mietdauer übersteigt und dem Leasing-Nehmer kein Rechtanspruch auf den Kauf zu einem bloßen Anerkennungspreis oder eine Weitermietung zu einem wesentlich verbilligten Mietentgelt eingeräumt worden ist. (Hinweis auf U d. BFH v. 26.1.1970, römisch IV R 144/66, Sg Bd 97, S 466 ft)
Besprechung in:
ÖStZ 10/73, Kritik von Dr. Robert Langer;