Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1972

Geschäftszahl

2340/71

Rechtssatz

Unter dem Begriff des Auszahlens der Bezüge kann nicht eine bloß manipulative Tätigkeit mit der Gebarung von Dienstbezügen verstanden werden. Als Arbeitgeber ist vielmehr derjenige anzusehen, der den Aufwand für die Dienstnehmer zu tragen hat.