Verwaltungsgerichtshof
20.12.1972
2340/71
Stellt ein Unternehmer einem anderen Unternehmer eine Gruppe von Arbeitern (hier: Gastarbeiter) gegen Entgelt zur Arbeitsleistung zur Verfügung und trägt er aus diesem Entgelt die Löhne für diese Arbeiter und führt auch die Lohnverrechnung durch, bleibt weiterhin er Arbeitgeber dieser Arbeiter und nicht jener Unternehmer, dem die Arbeiter zur Verfügung gestellt wurden (Hinweis E 17.11.1966, 125/66 VwSlg 3528 F/1966).