Verwaltungsgerichtshof
19.12.1973
2331/71
GRS wie 1585/63 E 14. Oktober 1964 RS 2
Eine Betriebsveräußerung im ganzen liegt nur dann vor, wenn zumindest ein wesentlicher Teil des Betriebes veräußert wird, also jene Wirtschaftsgüter, welche die hauptsächlichen Grundlagen des Betriebes gebildet haben und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Betriebes zu bieten.