Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1973

Geschäftszahl

2331/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1585/63 E 14. Oktober 1964 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Betriebsveräußerung im ganzen liegt nur dann vor, wenn zumindest ein wesentlicher Teil des Betriebes veräußert wird, also jene Wirtschaftsgüter, welche die hauptsächlichen Grundlagen des Betriebes gebildet haben und an sich geeignet sind, dem Erwerber die wesentliche Grundlage zur Fortführung des übernommenen Betriebes zu bieten.