Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1972

Geschäftszahl

2309/71

Rechtssatz

Die im Paragraph 69, Absatz 3, zweiter Satz AVG normierten Ausschlußfrist von drei Jahren nach "Erlassung" des Bescheides gilt nur für die Wiederaufnahme von Amts wegen, nicht aber für von Parteien gestellte Wiederaufnahmeanträge.