Verwaltungsgerichtshof
04.05.1972
2247/71
Liegt für einen konsenslosen Baubestand ein Abtragungsauftrag vor und wurde ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen, so macht ein neuerliches Bauansuchen die Vollstreckung nicht unzulässig; bezieht sich dieses neuerliche Ansuchen auf denselben Baubestand, steht im die res iudicata entgegen, hat es aber einen anderen Baubestand zum Inhalt, so kann nur dessen tatsächliche Herstellung unter gleichzeitiger oder vorangehender Beseitigung des abzutragenden Bestandes einen neuen Sachverhalt schaffen, der die Vollstreckung hindert.