Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1973

Geschäftszahl

2129/71

Rechtssatz

Ein vom medizinischen Amtssachverständigen als "merkbar unter Alkoholeinwirkung" bezeichneter Fahrzeuglenker, der unmittelbar nach dem Verkehrsunfall beim Stehen und Gehen schwankte, kann nicht mehr als fahrtüchtig angesehen werden. (Vermerk: Dem Bfr war im Gegenstande übrigens wegen seines alkoholisierten Eindruckes die Weiterfahrt untersagt worden)