Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1972

Geschäftszahl

2118/71

Rechtssatz

Obwohl in der österr. Rechtsordnung eine den Möglichkeiten entsprechende rasche Abwicklung als Verfahrensgrundsatz verankert ist, ist ein nach diesem Grundsatz verspätet erlassener Bescheid nicht rechtswidrig (hier: Bescheiderlassung nach mehr als drei Jahren nach Ende des Qualifikationszeitraumes)