Verwaltungsgerichtshof
30.11.1971
2111/71
GRS wie 0212/50 B 28. November 1950 VwSlg 1787 A/1950 RS 1
In Vereinsangelegenheiten ist die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch hinsichtlich der Zulässigkeit der vom Vereine gegen den Auflösungsbescheid ergriffenen Berufung, also auch in Fragen der formellen Behandlung der Vereinsangelegenheiten gegeben.