Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1971

Geschäftszahl

2111/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0212/50 B 28. November 1950 VwSlg 1787 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

In Vereinsangelegenheiten ist die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch hinsichtlich der Zulässigkeit der vom Vereine gegen den Auflösungsbescheid ergriffenen Berufung, also auch in Fragen der formellen Behandlung der Vereinsangelegenheiten gegeben.