Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1972

Geschäftszahl

2083/71

Rechtssatz

Die Höhe der Kostenersatzpflicht hängt von den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Ersatzpflichtigen ab, die in jenem Zeitraum bestanden haben, in dem die Verpflegskosten aufgelaufen sind.