Verwaltungsgerichtshof
07.03.1972
2051/71
Der Wertersatz nach § 19 FinStrG ist ebenso wie eine Geldstrafe grundsätzlich nicht abzugsfähig.Der Wertersatz nach Paragraph 19, FinStrG ist ebenso wie eine Geldstrafe grundsätzlich nicht abzugsfähig.
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