Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.1973

Geschäftszahl

2004/71

Rechtssatz

Aus der bloßen Tatsache, daß ein Erzeugungsbetrieb auch den Vertrieb seiner Erzeugnisse durchführt, läßt sich in der Regel noch nicht ableiten, daß der Vertrieb ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb ist.