Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1972

Geschäftszahl

1999/71

Rechtssatz

Auch wenn ein Nachweis, daß die Unterstellung einer Person unter die im Paragraph 223, Absatz eins, GSVG bezeichneten Gesetz durch gerichtliches Urteil festgesetzt oder unbestritten von den Parteien durch Abmachungen in diesem Sinn geregelt ist, nicht vorliegt, ist nicht ausgeschlossen, daß auf Grund einer Anstellung zu Diensten der im Paragraph 223, Absatz eins, Litera a bis j GSVG bezeichneten Art die Angestelltenversicherungspflicht gegeben gewesen sein könnte.