Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1972

Geschäftszahl

1985/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1706/66 E 17. April 1968 VwSlg 7337 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Betriebslärm ist für die Nachbarschaft unzumutbar, wen die Werte der Lärmpegelmessungen selbst unter Einbeziehung des Lärmes von Kraftfahrzeugen und der Eisenbahn zum Teil niedriger liegen als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. (Hinweis auf E vom 19.12.1961, Zl. 0786/60)