Verwaltungsgerichtshof
20.01.1972
1941/71
Eine Änderung der Organisation des Dienstes setzt eine echte Neugliederung voraus. Vorkehrungen, die nur anläßlich der Erkrankung eines Bediensteten auf die Dauer derselben getroffen werden, sind keine Neugliederung, die eine Ruhestandsversetzung (hier: Quieszierung) des Bediensteten rechtfertigen.